Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist am 1. Januar 2024 offiziell in Kraft getreten. Große Unternehmen müssen nun handeln, um diese neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten. Dabei sollten sie sich auf die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards) bzw. ESRS-Standards stützen. Die folgenden Aspekte sollen ihnen einen Rahmen bieten, um diese komplexe Regulierungslandschaft zu verstehen und sich darin zurechtzufinden.
Vor dem Hintergrund der CSRD-Richtlinie
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. Dezember 2022 veröffentlicht und soll die bestehenden Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung modernisieren und verschärfen. Fabienne Ménard, Chief Financial Officer der Manutan-Gruppe, teilt ihre Ansicht in einem B-Smart-Video: „Wenn von Berichterstattung die Rede ist, wird dies meist mit einem Zwang in Verbindung gebracht. Wir bei Manutan sehen dies als eine Chance, da es uns einen Kurs vorgibt. Wir sind davon überzeugt, dass es uns helfen wird, den ökologischen Wandel zu beschleunigen. Wie Sie wissen, führt alles, was man messen kann, zu Verbesserungen. Sobald wir mehr Indikatoren haben, wird uns das dazu anspornen, noch einen Schritt weiter zu gehen.“
Die CSRD ersetzt die alte Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) aus dem Jahr 2014. Ihr Ziel ist es, die Bereitstellung von Informationen über Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environment, Social und Governance, ESG) durch die Unternehmen zu verbessern, zu vereinheitlichen und zu erweitern.
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich erheblich erweitert. Letztendlich wird dies alle Unternehmen betreffen, welche auf geregelten EU-Märkten notiert sind (außer Kleinstunternehmen), aber auch alle großen europäischen Unternehmen, nicht zu vergessen einige große außereuropäische Unternehmen, die stark in Europa verwurzelt sind.
Darüber hinaus werden durch die Richtlinie verbindlichere Anforderungen eingeführt, insbesondere eine standardisierte Berichts- und Prüfpflicht. Dazu gehört insbesondere die Analyse der doppelten Wesentlichkeit1, die es ermöglicht, die wichtigsten Herausforderungen für jedes Unternehmen, aber auch für die Gesellschaft und die Umwelt zu identifizieren, sowie die ESRS-Standards, die den Rahmen für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten bilden.
Erklärung: Doppelte Wesentlichkeit
Die doppelte Wesentlichkeit ist ein Konzept, welches die Wechselwirkung zwischen den ESG-Auswirkungen eines Unternehmens und seiner finanziellen Leistung bewertet. Betrachtet wird sowohl, wie sich ESG-Faktoren auf die Finanzergebnisse eines Unternehmens auswirken, als auch die Auswirkungen seiner Aktivitäten auf Umwelt und Gesellschaft.
Was sind die ESRS-Normen?
Die ESRS-Normen (European Sustainability Reporting Standards) sind Regeln, die einen Rahmen für die Erstellung der von der CSRD vorgeschriebenen nichtfinanziellen Berichterstattung bilden sollen. Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) wurde zum technischen Berater für die Ausarbeitung dieser Regeln bei der Europäischen Kommission ernannt.
Diese Standards legen fest, welche Informationen die Unternehmen über die Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf jedes ESG-Thema liefern müssen. Ziel ist es, eine bessere Transparenz, Vereinheitlichung und Standardisierung hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auf europäischer Ebene zu fördern.
Insgesamt gibt es drei Hauptkategorien von ESRS:
Die sogenannten „generellen“ Standards, die für alle Unternehmen in allen Branchen gelten. Sie umfassen übergreifende Standards, aber auch themenbezogene Standards (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).
Besondere Standards für KMU, die an geregelten Märkten notiert sind.
Sektorspezifische Standards.
Eine erste Reihe von generellen und themenbezogenen Standards wurde bereits von der Europäischen Kommission am 31. Juli 2023 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Dezember 2023 veröffentlicht.
Hauptkategorie | Nummer und Zweck | Unterthemen |
Generelle Standards | ESRS 1: Allgemeine Anforderungen | Aufbau, Prinzipien und allgemeine Konzepte der ESRS-Standards |
ESRS 2: Allgemeine Angaben | Governance, Strategie, Identifizierung und Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen, Indikatoren und Ziele | |
Themenbezogene Standards: Umwelt | ESRS E1: Klimawandel | Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz und Energie |
ESRS E2: Umweltverschmutzung | Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, lebenden Organismen und Nahrungsressourcen, besorgniserregende bzw. besonders besorgniserregende Stoffe und Mikroplastik | |
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen | Wasserverbrauch, Wasserentnahme, Ableitung von Wasser, insbesondere in die Ozeane, aber auch Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen | |
ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme | Direkte Ursachen des Biodiversitätsverlusts, Auswirkungen auf den Zustand der Arten, aber auch auf den Umfang und den Zustand von Ökosystemen sowie Auswirkungen und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen | |
ESRS E5: Kreislaufwirtschaft | Ressourcenzuflüsse, einschließlich Ressourcennutzung, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen sowie Abfälle | |
Themenbezogene Standards: Soziales | ESRS S1: Eigene Belegschaft | Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie sonstige arbeitsbezogene Rechte |
| ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette | Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie sonstige arbeitsbezogene Rechte |
ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften | Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Bürgerrechte und politische Rechte von Gemeinschaften, aber auch Rechte indigener Völker | |
ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer | Informationsbezogene Auswirkungen, Sicherheit und soziale Inklusion von Verbrauchern und/oder Endnutzern | |
Themenbezogene Standards: Governance | ESRS G1: Unternehmenspolitik | Unternehmenskultur, Schutz von Hinweisgebern, Tierschutz, politisches Engagement und Lobbytätigkeiten, Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, aber auch Bestechung |
Weitere Standards, insbesondere KMU-spezifische und sektorspezifische Standards, werden nach und nach von der Europäischen Kommission ausgearbeitet und verabschiedet.
Wichtig ist auch, dass die themenbezogenen Standards in der Regel in mehrere Unterthemen gegliedert sind. Sie umfassen auch Anforderungen zur Offenlegung (Beispiel: Wasserverbrauch) und Datenpunkte (Beispiel: Gesamtwasserverbrauch in m3). „Eine der methodischen Herausforderungen wird darin bestehen, die Daten zu sammeln, sie zuverlässig zu machen und sie zurückverfolgen zu können, damit wir uns bei unseren Messungen auf sie stützen können.“ betont Fabienne Ménard.
Im Rahmen dieser Berichterstattung ist jedes Unternehmen verpflichtet, allgemeine Angaben zu machen (ESRS 2). Bei allen anderen Standards sowie bei den Anforderungen zur Offenlegung und Datenpunkten muss sich das Unternehmen auf seine Analyse der doppelten Wesentlichkeit stützen, um die relevanten Themen zu bestimmen, die berücksichtigt und offengelegt werden müssen.
Letztlich stellen die CSRD und die ESRS-Standards, die den Rahmen dafür bilden, einen wichtigen Schritt in Richtung einer größeren Transparenz und einer vereinheitlichten Berichterstattung über ESG-Informationen in der Europäischen Union dar. Die Unternehmen müssen diese Berichterstattungsstandards heute mehr denn je verstehen, um die wachsenden regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern, aber auch das Vertrauen der Stakeholder und ihre Marktposition zu stärken. In diesem Zusammenhang erinnert uns Fabienne Ménard an das Wesentliche: „Es ist ein Vorhaben, welches das gesamte Unternehmen betrifft und das von der Geschäftsleitung angestoßen werden muss. Die Unternehmen müssen die CSR auf die eine oder andere Weise in ihre strategische Ausrichtung integrieren und sie in ihrer Unternehmenskultur und ihren globalen Zielen verankern.“